Übersicht der aktuellen Beteiligungsverfahren

Amtliche Bekanntmachung des Entwurfes zum Bebauungsplan "Schule Nöbdenitz und allgemeines Wohngebiet"

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 31.09.2023 mit Beschluss Nr. B 0946/2023 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans "Schule Nöbdenitz und allgemeines Wohngebiet" gefasst.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:

1.     Baurechtliche Sicherung der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule (Regelschule) i.S. des öffentlichen Gemeinwohls und Schaffung der Voraussetzungen für bauliche Erweiterungen am Schulstandort,

2.     Dringende Verbesserung des Antransportes der auswärtigen Schüler und der fußläufigen Andienung der ortsansässigen Schüler an den Schulstandort (Flurstück 70/26/tw.) der Regelschule i.S. der Erhöhung der Schulwegsicherung durch Herstellung einer neuen öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße A) mit Direktanbindung,                       

3.     Baurechtliche Regelung für den nordöstlichen Abschnitt der Straße „Am Wald“ (derzeit im privaten Eigentum der Anlieger) als zukünftige öffentliche Verkehrsfläche,

4.     Baurechtliche Regelungen für das nordwestlich angrenzende allgemeine Wohngebiet (WA) zwischen der Straße „Am Wald“ und der neu geplanten öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße A) i.S. § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 BauNVO für 4 Bestandsgrundstücke und 3 Baugrundstücke für eine neue Wohnbebauung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Sprottental“ zuzuordnen.

Die Gesetzeslage bedingt derzeit das Erwirken der Rechtsverbindlichkeit von aufgestellten Bebauungsplänen in LSG bis zum 14.01.2024. Begrenzender Zeitfaktor für das Verfahren ist somit die aktuelle Gesetzeslage des Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) § 36 (4) Nr. 1/2. Derzeit greift für die Aufstellung eines rechtsverbindlichen

Bebauungsplanes im LSG ThürNatG § 36 (9) i.V.m. mit § 36 (8), wonach mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes diejenigen Flächen, welche sich im Bereich von 70 m zu den Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) befinden (Umkreis), nicht mehr Bestandteil des LSG sind. Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von etwaigen Verboten des LSG ist dann nicht erforderlich.

Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes mit Umweltbericht wird nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt und die Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans

„Schule Nöbdenitz und allgemeines Wohngebiet“ liegt der Entwurf des Planes vom

18. September 2023 bis zum 20. Oktober 2023
im Bürgerservice der Stadt Schmölln, Amtsplatz 3, 04626 Schmölln

innerhalb der nachfolgend genannten Zeiten

Montag, Mittwoch und Freitag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag  von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Innerhalb der Auslegungsfrist kann der Entwurf des Bebauungsplanes „Schule Nöbdenitz und allgemeines Wohngebiet“ im Internet unter

https://neu.schmoelln.de/wirtschaft-und-bauen/weitere-seiten/oeffentlichkeitsbeteiligung

eingesehen werden.

Bebauungsplan „Eigenheimstandort Triftweg 

(beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 13 a BauGB/ ohne Umweltprüfung)

Abschluss der Lärmkartierung 2022 / Beginn Lärmaktionsplanung 2024

Im Rahmen der europaweit vorgeschriebenen Lärmkartierung werden die in Thüringen durch den Straßenverkehr an den Hauptverkehrsstraßen verursachte Lärmsituation sowie die ggf. betroffenen Einwohner, Wohneinheiten, Schulen und Krankenhäuser ermittelt. Diese Kartierung wurde auch für die Gemeinde Schmölln durchgeführt. Es ist vorgeschrieben, die Lärmkarten zu veröffentlichen.

Sie finden diese Lärmkarten ab sofort auf der Internetseite des TLUBN unter https://www.tlubn.thueringen.de/kd/ und auf der Homepage der Stadt Schmölln https://neu.schmoelln.de/wirtschaft-und-bauen/stadtentwicklung/konzepte-und-projekte/laermaktionsplan

Die Bürger sind eingeladen, aktiv an der bevorstehenden Ausarbeitung eines Lärmaktionsplanes mitzuwirken.

Frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf - 5. Änderung Flächennutzungsplan ab 22.05.2023

Frühzeitige Bürgerbeteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Schule Nöbdenitz und allgemeines Wohngebiet“

Beteiligung der Öffentlichkeit des 3. Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „P+R mit PV-Anlage Nöbdenitz Bahnhofstraße“


Nähere Informationen zu den Beteiligungsverfahren

Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Belang sind und der Abwägung dienen. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit soll gewährleistet werden, dass die Bürger und Bürgerinnen am planerischen Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit ermöglicht wird, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. (siehe § 3 ff. BauGB).

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben haben, berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.

Veröffentlichung im Internet

Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB werden hiermit die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt. Die Darstellungen im Internet sind unverbindlich. Rechtlich maßgeblich sind allein die Originalpläne und Originalunterlagen in der öffentlichen Auslegung.

Abgabe und Abwägung von Stellungnahmen

Soweit nichts anders bestimmt wird, kann jedermann seine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist abgeben, unabhängig davon ob er Eigentümer, Mieter, oder einfach nur Bürger der Stadt Schmölln oder der EU ist. Ihre Stellungnahme richten Sie bitte schriftlich oder per Mail an die Stadtverwaltung Schmölln. Die verschiedenen geäußerten und mitunter entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange werden sorgfältig erfasst, gewichtet und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Belange können dem Gesetz nach unberücksichtigt bleiben. Die abschließende Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen erfolgt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den gewählten Stadtrat am Ende des Planverfahrens. Das Abwägungsergebnis wird den Einwendern mitgeteilt.


Ansprechpartner

Stadtverwaltung Schmölln

Bauamt