Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz

Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. 
WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG:
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht.

Bearbeitungsgebühren

  • Erweiterte Melderegisterauskunft: 14,00 EUR
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert: 16,00 bis 40,00 EUR
  • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind: 30,00 bis 90,00 EUR

WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)

Antrag